Mittwoch, 31. Oktober 2012

Grundbuchsgebührennovelle 2012


Entwurf zur Grundbuchsgebühren-Novelle 2012 wurde deutlich entschärft

Die Grundbuchsgebührennovelle wurde am 30.10.2012 im Ministerrat beschlossen. Der ursprüngliche Entwurf zum Gerichtsgebührengesetzes (GGG) wurde nach Protesten erheblich entschärft. 


Mehr Info

Montag, 15. Oktober 2012

Kein Werkvertrag bei einfachen manuellen Tätigkeiten

Dienstverhältnis trotz Gewerbeschein

Erneut hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage beschäftigt, ob einfache manuelle Tätigkeiten (Hier Gipskartonplatten verspachteln) überhaupt im Rahmen eines Werkvertrages durchgeführt werden können.

Abgrenzung Dienstvertrag- freier Dienstvertrag - Werkvertrag


Oder - wie er letztlich feststellt  - nahezu immer ein Dienstvertrag vorliegen wird.
Es kommt für ihn bei der Abgrenzung eines Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. Diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor. 
Oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. In diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor.
Für die Beurteilung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, kommt dem Vertrag zunächst die Vermutung seiner Richtigkeit zu, d.h. es ist davon auszugehen, dass er den wahren Sachverhalt widerspiegelt.

Entsprechen die tatsächlichen Verhältnisse dem Vertrag?

Soweit ein Vertrag von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist er als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt.
Weicht die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung aber vom Vertrag ab, ist nicht primär der Vertrag maßgebend, sondern dann sind die wahren Verhältnisse entscheidend, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen

Merkmale persönlicher Abhängigkeit


Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder nur beschränkt ist.

Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. 
 
Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann.

Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit.

Die Innehabung eines Gewerbescheins ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, der zur Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient, wie er sich in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits wiederholt widerspiegelt.

Angesichts der von den Beschäftigten durchgeführten Verspachtelungsarbeiten erübrigten sich auch Weisungen an die einzelnen Beschäftigten, weil diese von sich aus wissen, wie sie sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten haben bzw. das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten zum Ausdruck kommt.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, worunter zweifelsohne auch die vorliegenden Verspachtelungsarbeiten zählen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit ist festzuhalten, dass diese ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet.
Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass das Baumaterial von der R-Bau GmbH zur Verfügung gestellt wurde. Auch mit der Beschwerdebehauptung, das benötigte (Klein)Werkzeug und die Arbeitskleidung seien von den Ausländern beigestellt worden, können keine Zweifel an der wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber dem genannten Unternehmen erzeugt werden. 

VwGH, 2010/08/0129 vom 21.12.2011

Geschäftsführer trotz Insolvenz

Insolventer Schuldner kann trotzdem als Geschäftsführer einer GmbH tätig sein


Die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse, daher kann er auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens frei über sie verfügen.
Er darf während des Insolvenzverfahrens selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sein, selbst die Neugründung eines Unternehmens ist ihm nicht versagt.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hebt die Eigenberechtigung des Schuldners nicht auf, weshalb er - auch ohne Zustimmung des Masseverwalters - als Geschäftsführer bestellt werden kann und, wenn das Insolvenzverfahren erst nach erfolgter Bestellung eröffnet wird, Geschäftsführer bleibt (RIS-Justiz RS0111974, RS0059495; 8 Ob 280/98d, 8 Ob 281/98a, 4 Ob 64/66 JBl 1967, 151).

OLG Wien 20. 9. 2011, 28 R 194/11x
ZIK 2012/147

ZIK 2012, 102

Donnerstag, 9. August 2012

GmbH-Reform in Österreich – Warten auf Godot?

Ist die geplante Herabsetzung des Stammkapitals bei GmbH-Gründung sinnvoll?

Seit Jahren wird in Österreich – weitgehend ergebnislos - eine Reform des GmbH-Rechts  diskutiert.
Derzeit ist für die Gründung einer GmbH ein Mindeststammkapital von € 35.000,-nötig, wovon die Hälfte, also € 17.500,-, sofort aufzubringen ist.
Der eigentliche Grund für die jahrelange Nicht-Reform liegt darin, dass sich die Finanzministerin dagegen wehrt:  Eine Absenkung des Stammkapitals würde zu Verlusten bei den Einnahmen aus der Mindestkörperschaftssteuer führen. Die Mindestkörperschaftssteuer beträgt derzeit € 1.750,- pro Jahr und wird unabhängig davon fällig, ob die GmbH Gewinne oder Verluste macht. Die Höhe der Mindestkörperschaftssteuer  ist von der Höhe des Stammkapitals abhängig.

Hinkünftig sollen nach Reformvorschlägen für die Gründung einer "GmbH light" nur noch € 10.000,- erforderlich sein.
Über die Sinnhaftigkeit einer Herabsetzung des Gründungskapitals kann man verschiedener Meinung sein.

Tatsache ist, dass das aufgebrachte Kapital nicht für ewige Zeiten auf einem Bankkonto liegen muss, sondern selbstverständlich für Zwecke des Unternehmens verwendet werden kann. Von irgendwelchen Kleinstunternehmern mit Homeoffice abgesehen wird aber der Start eines Unternehmens mit wesentlich höheren Kosten verbunden sein.
Wer also die Entscheidung trifft, sein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreiben zu wollen, steht ohnedies vor der Frage, wie er die Anlaufinvestitionen finanziert.

Die fehlende Möglichkeit, bei der Gründung eines Unternehmens auch nur € 17.500,- aufzubringen, führt häufig dazu, dass schon zu Beginn  der Tätigkeit eine massive Unterkapitalisierung vorliegt. Häufig ist die fehlende Kapitalausstattung bei Gründung die Ursache erheblicher Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen im weiteren Verlauf und endet nicht selten in der Insolvenz.
Daher: Wer das Stammkapital nicht aufbringen kann, sollte sich überlegen, ob er überhaupt Unternehmer werden will oder sich zumindest eine Branche suchen, die keine Investitionen erfordert. Für diese Kleinstunternehmen (EPU) eignet sich die Rechtsform der GmbH aber ohnehin kaum.

Ein weiterer Nachteil der Herabsetzung des Stammkapitals ist die schwindende Anerkennung der Rechtsform bei Gläubigern. Schon jetzt bekommt eine GmbH ohne persönliche Haftung der Gesellschafter bzw. Geschäftsführer bei keiner Bank Kredit.  Der vermeintliche Vorteil der Haftungsbeschränkung (nur die GmbH selbst haftet für ihre Schulden) ist durch zahllose Haftungsbestimmungen durchlöchert. Dieses Problem wird durch eine Absenkung des Stammkapitals noch eher erschwert.
Sollte im Rahmen der Reformüberlegungen angedacht werden, die Absenkung des Stammkapitals gegen eine Ausweitung der Haftungen der Gesellschafter oder Geschäftsführer abzuwiegen, wäre eher eine Erhöhung des Stammkapitals gegen echte Haftungsbeschränkung sinnvoll.

Veröffentlichungspflichten in der „Wiener Zeitung“

Dennoch könnten im Rahmen einer Reform rasch echte Erleichterungen beschlossen werden: Die derzeitige Rechtslage sieht vor, dass alle Eintragungen oder Änderungen im Firmenbuch auf Kosten der Gesellschaft im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht werden müssen. Diese Veröffentlichungen sind ein bürokratischer Schwachsinn der Sonderklasse. Die Veröffentlichungen erfolgen üblicherweise erst mit wochenlagen Verzögerungen. Der Informationswert ist im Zeitalter des Internets nicht vorhanden. Einziger Zweck dieser Zwangsveröffentlichungen ist die Finanzierung der Wiener Zeitung. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit könnte durch akkurate Veröffentlichung im Internet besser nachgekommen werden.
Mag. Dr. Gerwin Kürzl - Fiduzia Steuerberatung


Dienstag, 7. August 2012

Ausstieg aus Schweizer Franken-Kredit jetzt sinnvoll?

Für noch immer im Schweizer Franken verschuldete Kreditnehmer aus dem Euro-Raum stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, weiter in CHF verschuldet zu bleiben oder den Kredit in Euro zu konvertieren.

Für einen Umstieg in den Euro sprechen meines Erachtens gute Gründe:
 
Sämtliche aktuellen Schweizer Franken Prognosen gehen von einem weiter bestehenden Aufwertungsdruck aus. Dieser dürfte auch mittelfristig hoch bleiben, weshalb man dem Eurokurs kaum Chancen einräumt, sich vom Mindestkurs zu lösen. Kurzfristig ist von einem Verharren des Devisenpaar bei EUR/CHF 1,20 auszugehen. Danach könnte es aber nach oben gehen.

Die Währungsreserven der SNB haben bereits im Mai 2012 um 68 Mrd. Franken zugenommen, für Juni dürfte ein weiterer Anstieg von 59 Mrd. Franken zu beobachten sein. Die SNB dürfte daher aktuell massiv intervenieren. 

Durch die Verteidigung des Mindestkurses bei 1,20 muss die Schweizerische Nationalbank (SNB) massiv am Devisenmarkt intervenieren. Mittlerweile belaufen sich die Fremdwährungsbestände auf 62 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP). Das könnte dazu führen, dass der Devisenschatz der Schweiz bis zum Jahresende auf 100 Prozent des Schweizer BIP anwächst. 

Angesichts der Schuldenkrise ist und bleibt die Schweiz ein sicherer Hafen.

Es gibt aus heutiger Sicht also keine realistische Chance auf eine Abwertung des Frankens. 

Umgekehrt könnte die SNB ihren Mindestkurs mittelfristig aufgeben (müssen). Dies hätte zur Folge, dass binnen Sekunden eine drastische Aufwertung des Frankens zu befürchten wäre. 

Viele Banken gehen daher davon aus, dass auch bei Vorhandensein eines Stop-Loss-Limits (zB bei 1,19) der nächste Kurs bei 1,1 EUR/CHF oder 1,0 EUR/CHF (oder darunter) liegen würde - eine Katastrophe für Fremdwährungskreditnehmer!

Aber auch ein weiterer bisheriger Vorteil für einen Kredit in Schweizer Franken ist de facto nicht mehr existent: Der derzeit historisch niedrige Euribor und die von den Banken an ihre (Kommerz)Kunden weiterverrechneten Refinanzierungskosten führen dazu, dass die Zinssätze in Euro und Schweizer Franken fast gleich hoch sind. Das heißt: Auch aus dem Titel der Zinsersparnis ist derzeit kein Blumentopf zu gewinnen.

Da auch die Banken ihr Fremdwährungskredit-Risiko begrenzen wollen, werden Umstiegs-Willigen derzeit häufig attraktive Konditionen bei einem Umstieg angeboten. Und sollte es möglich sein, mit der Bank zu vereinbaren, dass man unter geänderten Umständen wieder einsteigen kann (also den Kredit wieder in CHF umwandeln) spricht aus meiner heutigen Sicht alles für einen Umstieg und nichts dagegen!

Fiduzia Steuerberatung - Mag. Dr. Gerwin Kürzl