Grundsätzlich gilt - mit einigen Ausnahmen - in österreichischen Gastronomiebetrieben ein Rauchverbot. Rauchen ist nur in gesonderten, vom übrigen Bereich abgetrennten "Raucherzimmern" zulässig. Die Festlegung eines Raumes als Raucherzimmer, der betreten werden muss, um in jenen Bereich zu gelangen, der rauchfrei zu halten ist, ist unzulässig.
Dies entspricht insoweit auch dem Verständnis des zwingend rauchfrei zu haltenden "Hauptraums", bei dessen Festlegung als wichtige Kriterien nach den zitierten Erläuterungen nicht nur Flächengröße und Ausstattung, sondern auch Lage und Zugänglichkeit heranzuziehen sind, was nur bedeuten kann, dass der Raucherraum vom Nichtraucherbereich aus erschlossen werden soll, nicht aber umgekehrt der - grundsätzlich rauchfrei zu haltende - Bereich nur über den "Raucherraum" zugänglich ist.
Link zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17. 6. 2013, 2012/11/0235)
Donnerstag, 1. August 2013
Montag, 10. Juni 2013
Die Immobilienertragsteuer gehört nicht zu den Sondermassekosten
Erste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur insolvenzrechtlichen Qualifikation der Immobilienertragsteuer - Gegenteilige Ansicht in den Einkommensteuerrichtlinien
Der Oberste Gerichtshof OGH hat in der Entscheidung 8 Ob 87/10t klargestellt, dass die in § 30 EStG (alt) geregelte Steuer auf den Spekulationsgewinn nicht zu den Sondermassekosten zählte.
Diese „Spekulationssteuer“ wurde durch die mit 1. 4. 2012 in Kraft getretene Immobilienertragsteuer ersetzt.
In der insolvenzrechtlichen Qualifikation ist dadurch aber nach Ansicht des OGH gegenüber der vormaligen Spekulationssteuer keine entscheidende Änderung eingetreten:
Gemäß § 30a Abs 1 EStG unterliegen nunmehr Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken iSd § 30 EStG einem besonderen Steuersatz von 25 % und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen. Anstelle des besonderen Steuersatzes kann nach § 30a Abs 2 EStG auf Antrag für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz nach Abs 1 unterliegen, der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption).
Der OGH hielt eingangs fest, dass Personen-Subjektsteuern, wie die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer, grundsätzlich der allgemeinen Masse zuzurechnen seien, weil sie auch nach den allgemeinen Einkommensverhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen zu bezahlen sind und dabei zahlreiche auf die gesamte Masse bezughabenden Momente Bedeutung haben. Bei der Immobilienertragsteuer sei der grundsätzliche Charakter einer Personen-Subjektsteuer durch die geänderte Einhebungsart und den besonderen Steuersatz noch nicht verloren gegangen, weil die Regelbesteuerungsoption nach wie vor offensteht. Der Umstand, dass gegenüber der vormaligen Spekulationssteuer nunmehr keine allgemeine Steuerbefreiung durch Zeitablauf mehr besteht, bilde keinen substantiellen Unterschied zur früheren Rechtslage, der eine andere Qualifikation der Steuerforderung im Insolvenzverfahren rechtfertigen könnte.
Zu dieser Entscheidung ist anzumerken, dass dieselben Überlegungen eigentlich auch auf die Kapitalertragsteuer anwendbar sein müssten. Dort hat der OGH aber die gegenteilige Meinung vertreten.
Interessant ist auch, dass die Finanzverwaltung in der neuen Rz 6656 der Einkommensteuerrichtlinien ebenfalls die gegenteilige Auffassung vertritt, wenn dort ausgeführt wird:
"Bei Zwangsversteigerungen und Insolvenzen erfolgt der Zufluss des Veräußerungserlöses erst mit der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses. Die auf Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen entfallende Steuer stellt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder einer Überlassung an Zahlungs statt gemäß § 154 AußStrG eine Sondermasseforderung dar."
Link zu OGH 28. 5. 2013, 8 Ob 141/12m
Gerwin Kürzl, Fiduzia Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
Link zu OGH 28. 5. 2013, 8 Ob 141/12m
Dienstag, 14. Mai 2013
Aktuelle Zinssätze (ab 8.5.2013)
§ 205 Abs 2 BAO - Zinssatz für Anspruchszinsen: (2 % über Basiszinssatz): 1,88%
§ 205a Abs 4 BAO - Berufungszinsen: (2 % über Basiszinssatz) 1,88%
§ 212 Abs 2 BAO - Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten (4,5 % über Basiszinssatz): 4,38%
§ 212a Abs 9 BAO - Aussetzungszinsen (2 % über Basiszinssatz): 1,88%
§ 9 Abs 5 BEinstG - Verzugszinsen für die Ausgleichstaxe: (4 % über Basiszinssatz) 3,88%
§ 49a ASGG - Zinsen für Forderungen aus Dienstverhältnissen (9,2 % über Basiszinssatz): 9,08%
Verzugszinssatz nach § 456 UGB für Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften (9,2 % über Basiszinssatz): 9,58%
Verzugszinssatz nach § 59 ASVG für rückständige SV-Beiträge (8 % über dem Basiszinssatz am 31. 10. des Vorjahres) 8,38%
§ 205a Abs 4 BAO - Berufungszinsen: (2 % über Basiszinssatz) 1,88%
§ 212 Abs 2 BAO - Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten (4,5 % über Basiszinssatz): 4,38%
§ 212a Abs 9 BAO - Aussetzungszinsen (2 % über Basiszinssatz): 1,88%
§ 9 Abs 5 BEinstG - Verzugszinsen für die Ausgleichstaxe: (4 % über Basiszinssatz) 3,88%
§ 49a ASGG - Zinsen für Forderungen aus Dienstverhältnissen (9,2 % über Basiszinssatz): 9,08%
Verzugszinssatz nach § 456 UGB für Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften (9,2 % über Basiszinssatz): 9,58%
Verzugszinssatz nach § 59 ASVG für rückständige SV-Beiträge (8 % über dem Basiszinssatz am 31. 10. des Vorjahres) 8,38%
Samstag, 11. Mai 2013
Haftung des Vertragserrichters wegen Vorsteuerberichtigung
Rechtsanwalt als Vertragserrichter haftet, wenn er Parteien bei Liegenschaftsverkauf nicht über Umsatzsteuer belehrt
Ein Rechtsanwalt, der bei der Errichtung und Abwicklung eines Kaufvertrags für beide Vertragsteile tätig ist, hat die Interessen beider Vertragspartner wahrzunehmen, auch wenn er nur von einem Teil beauftragt wurde.
Wenn ein Rechtsanwalt bei der Vertragserrichtung und -besprechung für einen Liegenschaftskauf zwischen Unternehmern in keiner Weise auf die Umsatzsteuer eingeht und zumindest im Grundsätzlichen auf die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten hinweist, haftet er jedem Vertragsteil für kausale steuerliche Nachteile. Bei einem Rechtsanwalt ist vorauszusetzen, dass er Grundlagen des Umsatzsteuerrechts kennt oder zumindest weiß, dass bei einem Liegenschaftskauf steuerliche Aspekte zu beachten sind.
Was ist passiert?
Die Klägerin, selbst Unternehmerin, verkaufte ein Zinshaus an einen anderen Unternehmer. Ein Rechtsanwalt wurde im Auftrag des Käufers als Vertragserrichter tätig. In dem Vertrag ist für den Kaufpreis keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Vor der Vertragsunterfertigung fand eine mehrstündige Besprechung in Anwesenheit beider Vertragsteile in der Kanzlei des Beklagten statt.
Dabei ging der Rechtsanwalt mit keinem Wort auf die Umsatzsteuer und die im Umsatzsteuerrecht zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Hätte der Rechtsanwalt vor Vertragsunterfertigung auf die mögliche Option zur Umsatzversteuerung hingewiesen, hätten sich die Vertragsparteien auf einen - etwas niedrigeren - Kaufpreis zuzüglich Umsatzsteuer geeinigt. Da der Kaufpreis jedoch ohne Umsatzsteuer vereinbart wurde, musste die Verkäuferin eine Vorsteuerberichtigung vornehmen und eine Nachzahlung an das Finanzamt leisten.
Im vorliegenden Verfahren begehrte sie vom Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Informationspflicht Schadenersatz für die Nachzahlung.
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes:
Der Klage wurde stattgegeben. Nach Ansicht des OGH ist dem Rechtsanwalt als Vertragserrichter, der die Interessen beider Parteien des Rechtsgeschäfts wahrzunehmen hat, ein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen, weil er das Umsatzsteuerthema nicht angesprochen bzw zumindest darauf hingewiesen hat, dass ihm steuerrechtliche Kenntnisse fehlen und die Beiziehung eines Steuerberaters notwendig ist.
OGH 19. 12. 2012, 3 Ob 159/12x
Montag, 8. April 2013
Strenge Beurteilung der Wirksamkeit von Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen
Vor Kurzem hat der Oberste Gerichtshof entschieden (OGH 17. 12. 2012, 9 Ob A 94/12g), dass für die Wirksamkeit von Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen der Verweis auf eine kollektivvertragliche
Regelung, die bloß den Rahmen für die maximale Bindungsdauer und
Mindestaliquotierung vorgibt, nicht ausreichend ist.
2.) Abschluss der schriftlichen Rückzahlungsvereinbarung jedenfalls noch vor der „Buchung“ der Ausbildung, allenfalls Einräumung einer kurzen Überlegungsfrist für den Mitarbeiter
3.) Angabe der exakten Höhe der aufgeschlüsselten Kosten
4.) Vereinbarung der Bindungsdauer nach Abschluss der Ausbildung (maximal fünf Jahre)
5.) mindestens jährliche Aliquotierung
Im Dienstvertrag eines Arbeitnehmers war zum Thema „Aus- und Fortbildungsaufwand“ geregelt, dass die vom Dienstgeber getragenen
Aus- und Fortbildungskosten gemäß der Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages vom
Dienstnehmer zu refundieren sind.
In den Vereinbarungen über die entsprechenden Ausbildungen war
geregelt:
„Der Besuch und die Teilnahme der oben angeführten
Bildungsveranstaltung wurden einvernehmlich vereinbart. Der Mitarbeiter
verpflichtet sich zum regelmäßigen Besuch der Veranstaltung. Die Verpflichtung
des Dienstnehmers zur Rückzahlung der Kosten zuzüglich Umsatzsteuer wird
hiermit nochmals ausdrücklich vereinbart.“
Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber zur Rückverrechnung über fünf Jahre lag nicht vor.
Der Kollektivvertrag sah vor: „Im Falle ihres Ausscheidens
durch Selbstkündigung, einvernehmliche Lösung, vorzeitigen unberechtigten
Austritt oder gerechtfertigte Entlassung (§ 27 AngG) haben Dienstnehmer die vom
Dienstgeber zur Aus- und Fortbildung aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen rückzuerstatten:
a) Die Kosten sind zwischen Dienstgeber und Angestellten im
Vorhinein schriftlich festzulegen. Dabei ist auch Übereinstimmung über den
Veranstalter zu erzielen.
b) Die Aus- und Fortbildung muss vom Angestellten freiwillig
erfolgen.
c) Die vermittelten Kenntnisse dürfen nicht nur
betriebsbezogen Verwendung finden können.
d) Die Rückverrechnung kann für höchstens 5 Jahre erfolgen
und mindert sich pro Jahr um mindestens 20 %.“
Vor Gericht war strittig, ob durch den Verweis auf die
kollektivvertragliche Regelung eine Vereinbarung über die Bindungsdauer und
damit auch die Aliquotierung getroffen wurde.
Der Oberste Gerichtshof führt dazu aus, dass die
gegenständliche Kollektivvertragsbestimmung lediglich als Rahmen für eine noch
konkret abzuschließende Vereinbarung über die Bindungsdauer zu sehen ist. Der
Kollektivvertrag legt nur fest, dass eine Rückverrechnung für höchstens fünf
Jahre erfolgen kann und sich die Rückzahlungspflicht in diesem Fall um
mindestens 20 % pro Jahr vermindert.
Diese Bestimmung würde es den Parteien ermöglichen, im
Rahmen der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Mindestvorgaben, eine höhere
Minderung des Rückersatzanspruches zu
vereinbaren.
Im zu entscheidenden Fall fehlte eine solche konkrete
Vereinbarung aber. Weiters betonter der OGH, dass die schriftliche Vereinbarung
über den Ausbildungskostenrückersatz auch eine formelle Qualität aufweisen
muss, ohne die keine Verpflichtung zum Rückersatz besteht.
Konsequenzen für die Praxis
Die vorliegende Entscheidung wird in der Praxis von
überragender Bedeutung sein.
Die Kollektivverträge legen grundsätzlich immer nur einen
Höchstrahmen für die Bindungsdauer und die Aliquotierung fest. Daher sind zahlreiche
bestehende Vereinbarungen von Rechtsunwirksamkeit bedroht. In all den Fällen,
in denen eine Vereinbarung zum Ausbildungskostenrückersatz keine
Aliquotierungsregel enthält, sondern auf den Kollektivvertrag verweist, führt
dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung.
Für zukünftige Vereinbarungen über Ausbildungskostenrückersätze sollten jedenfalls
folgende Punkte beachtet werden:
1.) Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber über eine konkrete Aus- und Weiterbildungsbildungsmaßnahme 2.) Abschluss der schriftlichen Rückzahlungsvereinbarung jedenfalls noch vor der „Buchung“ der Ausbildung, allenfalls Einräumung einer kurzen Überlegungsfrist für den Mitarbeiter
3.) Angabe der exakten Höhe der aufgeschlüsselten Kosten
4.) Vereinbarung der Bindungsdauer nach Abschluss der Ausbildung (maximal fünf Jahre)
5.) mindestens jährliche Aliquotierung
Sämtliche angeführten Punkte müssen in der Vereinbarung
selbst enthalten sein (keine Verweise auf andere Bestimmungen)
Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die
Rückzahlungsvereinbarung zur Gänze ungültig! Der Arbeitnehmer muss keine Ausbildungskosten zurückzahlen!
Mag. Dr. Gerwin Kürzl, Fiduzia Steuerberatungs GmbH
Donnerstag, 4. April 2013
Fotografieren nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig!
Der
Oberste Gerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.02.2013 (6 Ob 256/12h) erstmalig
ausgesprochen, dass bereits die Herstellung eines Fotos ohne Einwilligung
des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines
Persönlichkeitsrecht darstellen kann.
Was war
passiert?
Im Rahmen
eines Gerichtsverfahrens kam es zu einem Lokalaugenschein mit einem
Sachverständigen.
Der
Beklagte fotografierte - ohne dies zuvor anzukündigen oder zu erklären - die
anwesenden Personen, unter anderen wurde der Kläger - ein am Verfahren beteiligter Rechtsanwalt - auf dem Foto abgebildet.
Sogleich
nach Anfertigung des Fotos forderte der Kläger den Beklagten auf, dieses
zu löschen.
Der
Beklagte erklärte, das Foto „Zur Belustigung“ aufgenommen zu haben.
Der
Oberste Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur dann verletzt wird, wenn
Fotos einer Person in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Vielmehr kann auch die Herstellung von
Fotos in der Öffentlichkeit und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen.
Zur
Beurteilung der Frage, ob das Fotografieren eines Menschen ohne dessen
Zustimmung zulässig ist, bedarf es einer umfassenden Güter- und
Interessenabwägung im Einzelfall.
- Dabei kommt es zunächst darauf an, ob der Abgebildete auf der Aufnahme zu identifizieren ist. Je weniger deutlich dies der Fall ist, umso geringer ist die Beeinträchtigung.
- Außerdem ist zu berücksichtigen, ob die Aufnahme gezielt erfolgt oder eine Person nur zufällig auf ein Bild gerät.
- Vorübergehende Passanten, die zufällig in eine Aufnahme miteinbezogen werden, müssen diese ohne weiteres hinnehmen, wenn sie öffentlichen Wegeraum benützen.
- Ist der Abgebildete überhaupt nicht mehr zu identifizieren - wie etwa bei Urlaubsfotos Außenstehende Personen im Hintergrund der Aufnahme - scheidet eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Regel jedenfalls dann aus, wenn der Abgebildete nicht den Eindruck erhält, er werde gezielt fotografiert.
Mit
dieser Entscheidung schließt sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung des
deutschen BGH an und bejaht bereits einen grundsätzlichen Schutz gegen die
ungewollte Aufnahme von Bildern.
Ich bin überzeugt, dass diese Entscheidung noch zu vielfältigen Streitigkeiten Anlass geben wird.
Mittwoch, 3. April 2013
Keine Geschäftsführerhaftung im Falle ausgesetzter Abgaben
Es liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung eines Geschäftsführers einer GmbH vor,
wenn die Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben ausgesetzt war und er
vor der Verfügung des Ablaufes seine Geschäftsführung zurücklegte
Das ist in der Praxis leichter gesagt als getan; insbesonders nach Insolvenzverfahren von GmbHs erhalten die ehemaligen Geschäftsführer Haftungsbescheide des Finanzamtes, in denen sie aufgefordert werden, dem Fiskus den durch die Insolvenz entstanden Steuerausfall zu ersetzen.
Für den Fall, dass Abgaben bei Gesellschaften nicht
einbringlich sind, gibt es in der Bundesabgabenordnung Haftungsbestimmungen für
die Geschäftsführer.
So haften diese neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben
infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den
Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Das ist in der Praxis leichter gesagt als getan; insbesonders nach Insolvenzverfahren von GmbHs erhalten die ehemaligen Geschäftsführer Haftungsbescheide des Finanzamtes, in denen sie aufgefordert werden, dem Fiskus den durch die Insolvenz entstanden Steuerausfall zu ersetzen.
Der an sich zulässige Gegenbeweis, dass das Finanzamt vor der
Insolvenz gleich gut oder schlecht wie die sonstigen Gläubiger behandelt worden
ist, ist in der Praxis kaum zu erbringen.
Umso interessanter ist eine Entscheidung der Wiener
Außenstelle des Unabhängige Finanzsenates (UFSW, GZ RV/2098-W/12 vom31.01.2013), bei der Steuerschulden in einem Berufungsverfahren ausgesetzt
worden waren und erst zur Zahlung fällig, als der ursprüngliche Geschäftsführer
schon längst aus der Gesellschaft ausgeschieden war.
Dazu der Unabhängige Finanzsenat: Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob
der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären.
Dem Einwand des Geschäftsführers, dass die
haftungsgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten von der Einhebung ausgesetzt,
damit erst rund 2 ½ Jahre nach Rücklegung der Geschäftsführerfunktion durch den
Berufungswerber zu entrichten gewesen wären, war zu folgen, da wie bereits ausgeführt für
das Vorliegen einer haftungsbegründenden schuldhaften Pflichtverletzung bei der
erstmaligen Festsetzung der Körperschaftsteuer nicht der Fälligkeitstag,
sondern der Zeitpunkt von wesentlicher Bedeutung ist, wann die Abgaben bei
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften, im gegenständlichen Fall § 212a
Abs. 5 BAO, wonach die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem
Zahlungsaufschub besteht, der mit dem Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
endet, zu entrichten gewesen wären.
Dem Geschäftsführer der GmbH kann daher keine schuldhafte
Pflichtverletzung an der Nichtentrichtung der Abgaben angelastet werden,
mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft nicht zu Recht.
Mag. Dr. Gerwin Kürzl - Fiduzia Steuerberatungsgesellschaft
m.b.H
Mittwoch, 27. März 2013
Verschärfungen bei Unternehmergeschäften durch Zahlungsverzugsgesetz
Der Verzugszinsensatz für Zahlungsverzug bei Unternehmergeschäften wurde für Rechtsgeschäfte ab 16.3.2013 von 8% auf 9,2% über dem Basiszinssatz erhöht.
Dienstag, 26. März 2013
Aktuelle Liste freier Gewerbe in Österreich
Die österreichische Gewerbeordnung 1994 unterscheidet Tätigkeiten, für die der Unternehmer einen Befähigungsnachweis erbringen muss und solche, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist.
Befähigungsnachweispflichtige Gewerbe nennt man reglementierte Gewerbe.
Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, heißen freie Gewerbe.
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat nun eine aktualisierte Liste freier Gewerbe veröffentlicht.
Hier geht's zur Liste der freien Gewerbe
Hier geht's zur Liste der reglementierten Gewerbe
Befähigungsnachweispflichtige Gewerbe nennt man reglementierte Gewerbe.
Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, heißen freie Gewerbe.
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat nun eine aktualisierte Liste freier Gewerbe veröffentlicht.
Hier geht's zur Liste der freien Gewerbe
Hier geht's zur Liste der reglementierten Gewerbe
Montag, 25. März 2013
GmbH-Reform in Begutachtung
Jetzt wird es ernst: Das Justizministerium hat vor kurzem den Entwurf eines Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013 (GesRÄG 2013) zur Begutachtung für die lange anstehende GmbH-Reform verschickt.
Wesentliche Punkte sind nach dem Entwurf:
Wesentliche Punkte sind nach dem Entwurf:
- Das Mindeststammkapital der GmbH soll von 35.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt werden. Weiterhin genügt es, dass die Hälfte in bar eingezahlt wird.
- Der Gesellschaftsvertrag der GmbH bedarf weiterhin der Notariatsaktsform. Da die Höhe der dafür anfallenden Kosten von der Höhe des Stammkapitals der GmbH abhängt, kommt es durch die Absenkung des Mindeststammkapitals automatisch auch zu einer Reduktion der Kosten für den Notariatsakt. Außerdem sollen bestimmte Gründungen durch natürliche Personen einem besonders günstigen Tarif unterstellt werden. Für GmbH mit einem Stammkapital von 10.000 Euro reduzieren sich überdies die Kosten für
diverse erforderliche Beglaubigungen (z.B. der Anmeldung zum Firmenbuch). - Die Mindest-KöSt für die GmbH sinkt von 1.750 Euro auf 500 Euro jährlich.
Staatliche Vernaderungs-Website ab sofort in Betrieb
Österreichische staatliche Vernaderungs-Website in Betrieb
Bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) gibt es ab sofort ein speziell für Ermittlungen im Bereich der Wirtschafts- und Korruptionsdelikte geeignetes internetbasiertes anonymes Anzeigesystem (Whistleblower-Website).
Dieses staatliche Vernaderungssystem gibt der WKStA die Möglichkeit, mit einem anonym bleibenden Anzeiger über einen Postkasten zu kommunizieren. Die Website ermöglicht der Behörde im Gegensatz zur Bearbeitung anderer anonymer Anzeigen die Kommunikation mit dem Anzeiger zur Überprüfung des Wertes der Anzeige bei gleichzeitiger absoluter Anonymität.
Die Staatsanwaltschaft ersucht um Mitteilungen zu folgenden Bereichen:
- Korruption
- Wirtschaftsstrafsachen
- Sozialbetrug
- Finanzstrafsachen
- Bilanz- und Kapitalmarktdelikte
- Geldwäscherei
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