Donnerstag, 1. August 2013

Nichtraucherschutz im Gastgewerbe: Nichtraucherraum muss ohne Durchschreiten des Raucherbereichs erreichbar sein

Grundsätzlich gilt  - mit einigen Ausnahmen - in österreichischen Gastronomiebetrieben ein Rauchverbot. Rauchen ist nur in gesonderten, vom übrigen Bereich abgetrennten "Raucherzimmern" zulässig. Die Festlegung eines Raumes als Raucherzimmer, der betreten werden muss, um in jenen Bereich zu gelangen, der rauchfrei zu halten ist, ist unzulässig.
Dies entspricht insoweit auch dem Verständnis des zwingend rauchfrei zu haltenden "Hauptraums", bei dessen Festlegung als wichtige Kriterien nach den zitierten Erläuterungen nicht nur Flächengröße und Ausstattung, sondern auch Lage und Zugänglichkeit heranzuziehen sind, was nur bedeuten kann, dass der Raucherraum vom Nichtraucherbereich aus erschlossen werden soll, nicht aber umgekehrt der - grundsätzlich rauchfrei zu haltende - Bereich nur über den "Raucherraum" zugänglich ist.

Link zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17. 6. 2013, 2012/11/0235)

Montag, 10. Juni 2013

Die Immobilienertragsteuer gehört nicht zu den Sondermassekosten


Erste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur insolvenzrechtlichen Qualifikation der Immobilienertragsteuer - Gegenteilige Ansicht in den Einkommensteuerrichtlinien


Der Oberste Gerichtshof OGH hat in der Entscheidung 8 Ob 87/10t klargestellt, dass die in § 30 EStG (alt) geregelte Steuer auf den Spekulationsgewinn nicht zu den Sondermassekosten zählte.

Diese „Spekulationssteuer“ wurde durch die mit 1. 4. 2012 in Kraft getretene Immobilienertragsteuer ersetzt.

In der insolvenzrechtlichen Qualifikation ist dadurch aber nach Ansicht des OGH gegenüber der vormaligen Spekulationssteuer keine entscheidende Änderung eingetreten:


Gemäß § 30a Abs 1 EStG unterliegen nunmehr Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken iSd § 30 EStG einem besonderen Steuersatz von 25 % und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen. Anstelle des besonderen Steuersatzes kann nach § 30a Abs 2 EStG auf Antrag für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz nach Abs 1 unterliegen, der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption).

Der OGH hielt eingangs fest, dass Personen-Subjektsteuern, wie die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer, grundsätzlich der allgemeinen Masse zuzurechnen seien, weil sie auch nach den allgemeinen Einkommensverhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen zu bezahlen sind und dabei zahlreiche auf die gesamte Masse bezughabenden Momente Bedeutung haben. Bei der Immobilienertragsteuer sei der grundsätzliche Charakter einer Personen-Subjektsteuer durch die geänderte Einhebungsart und den besonderen Steuersatz noch nicht verloren gegangen, weil die Regelbesteuerungsoption nach wie vor offensteht. Der Umstand, dass gegenüber der vormaligen Spekulationssteuer nunmehr keine allgemeine Steuerbefreiung durch Zeitablauf mehr besteht, bilde keinen substantiellen Unterschied zur früheren Rechtslage, der eine andere Qualifikation der Steuerforderung im Insolvenzverfahren rechtfertigen könnte.

Zu dieser Entscheidung ist anzumerken, dass dieselben Überlegungen eigentlich auch auf die Kapitalertragsteuer anwendbar sein müssten. Dort hat der OGH aber die gegenteilige Meinung vertreten.

Interessant ist auch, dass die Finanzverwaltung in der neuen Rz 6656 der Einkommensteuerrichtlinien ebenfalls die gegenteilige Auffassung vertritt, wenn dort ausgeführt wird:

"Bei Zwangsversteigerungen und Insolvenzen erfolgt der Zufluss des Veräußerungserlöses erst mit der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses. Die auf Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen entfallende Steuer stellt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder einer Überlassung an Zahlungs statt gemäß § 154 AußStrG eine Sondermasseforderung dar."


Link zu OGH 28. 5. 2013, 8 Ob 141/12m 


Gerwin Kürzl, Fiduzia Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.





























































































































Link zu OGH 28. 5. 2013, 8 Ob 141/12m

Dienstag, 14. Mai 2013

Aktuelle Zinssätze (ab 8.5.2013)

§ 205 Abs 2 BAO - Zinssatz für Anspruchszinsen: (2 % über Basiszinssatz): 1,88%
§ 205a Abs 4 BAO - Berufungszinsen: (2 % über Basiszinssatz)     1,88%
§ 212 Abs 2 BAO - Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten (4,5 % über Basiszinssatz):   4,38%
§ 212a Abs 9 BAO - Aussetzungszinsen (2 % über Basiszinssatz):    1,88%
§ 9 Abs 5 BEinstG - Verzugszinsen für die Ausgleichstaxe: (4 % über Basiszinssatz)    3,88%
§ 49a ASGG - Zinsen für Forderungen aus Dienstverhältnissen (9,2 % über Basiszinssatz):    9,08%
Verzugszinssatz nach § 456 UGB für Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften (9,2 % über Basiszinssatz):    9,58%
Verzugszinssatz nach § 59 ASVG für rückständige SV-Beiträge (8 % über dem Basiszinssatz am 31. 10. des Vorjahres)    8,38%

Samstag, 11. Mai 2013

Haftung des Vertragserrichters wegen Vorsteuerberichtigung


Rechtsanwalt als Vertragserrichter haftet, wenn er Parteien bei Liegenschaftsverkauf nicht über Umsatzsteuer belehrt

Ein Rechtsanwalt, der bei der Errichtung und Abwicklung eines Kaufvertrags für beide Vertragsteile tätig ist, hat die Interessen beider Vertragspartner wahrzunehmen, auch wenn er nur von einem Teil beauftragt wurde.

Wenn ein Rechtsanwalt bei der Vertragserrichtung und -besprechung für einen Liegenschaftskauf zwischen Unternehmern in keiner Weise auf die Umsatzsteuer eingeht und zumindest im Grundsätzlichen auf die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten hinweist, haftet er jedem Vertragsteil für kausale steuerliche Nachteile. Bei einem Rechtsanwalt ist vorauszusetzen, dass er Grundlagen des Umsatzsteuerrechts kennt oder zumindest weiß, dass bei einem Liegenschaftskauf steuerliche Aspekte zu beachten sind.

Was ist passiert?

Die Klägerin, selbst Unternehmerin, verkaufte ein Zinshaus an einen anderen Unternehmer. Ein Rechtsanwalt wurde im Auftrag des Käufers als Vertragserrichter tätig. In dem Vertrag ist für den Kaufpreis keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Vor der Vertragsunterfertigung fand eine mehrstündige Besprechung in Anwesenheit beider Vertragsteile in der Kanzlei des Beklagten statt.
Dabei ging der Rechtsanwalt mit keinem Wort auf die Umsatzsteuer und die im Umsatzsteuerrecht zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Hätte der Rechtsanwalt vor Vertragsunterfertigung auf die mögliche Option zur Umsatzversteuerung hingewiesen, hätten sich die Vertragsparteien auf einen - etwas niedrigeren - Kaufpreis zuzüglich Umsatzsteuer geeinigt. Da der Kaufpreis jedoch ohne Umsatzsteuer vereinbart wurde, musste die Verkäuferin eine Vorsteuerberichtigung vornehmen und eine Nachzahlung an das Finanzamt leisten.

Im vorliegenden Verfahren begehrte sie vom Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Informationspflicht Schadenersatz für die Nachzahlung.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofes:

Der Klage wurde stattgegeben. Nach Ansicht des OGH ist dem Rechtsanwalt als Vertragserrichter, der die Interessen beider Parteien des Rechtsgeschäfts wahrzunehmen hat, ein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen, weil er das Umsatzsteuerthema nicht angesprochen bzw zumindest darauf hingewiesen hat, dass ihm steuerrechtliche Kenntnisse fehlen und die Beiziehung eines Steuerberaters notwendig ist.

OGH 19. 12. 2012, 3 Ob 159/12x


Montag, 8. April 2013

Strenge Beurteilung der Wirksamkeit von Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen

Vor Kurzem hat der Oberste Gerichtshof entschieden  (OGH 17. 12. 2012, 9 Ob  A 94/12g), dass für die Wirksamkeit von Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen der Verweis auf eine kollektivvertragliche Regelung, die bloß den Rahmen für die maximale Bindungsdauer und Mindestaliquotierung vorgibt, nicht ausreichend ist.

Im Dienstvertrag eines Arbeitnehmers war zum Thema  „Aus- und Fortbildungsaufwand“  geregelt, dass die vom Dienstgeber getragenen Aus- und Fortbildungskosten gemäß der Bestimmungen des  anzuwendenden Kollektivvertrages vom Dienstnehmer zu refundieren sind.

In den Vereinbarungen über die entsprechenden Ausbildungen war geregelt:

„Der Besuch und die Teilnahme der oben angeführten Bildungsveranstaltung wurden einvernehmlich verein­bart. Der Mitarbeiter verpflichtet sich zum regelmäßigen Besuch der Veranstaltung. Die Verpflichtung des Dienstnehmers zur Rückzahlung der Kosten zuzüglich Umsatz­steuer wird hiermit nochmals ausdrücklich vereinbart.“

Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Rückverrechnung über fünf Jahre lag nicht vor.

Der Kollektivvertrag sah vor: „Im Falle ihres Ausscheidens durch Selbstkündigung, einvernehmliche Lösung, vorzeitigen unbe­rechtigten Austritt oder gerechtfertigte Entlassung (§ 27 AngG) haben Dienstnehmer die vom Dienstgeber zur Aus- und Fortbildung aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen rückzuerstatten:

a) Die Kosten sind zwischen Dienstgeber und Angestellten im Vorhinein schriftlich festzulegen. Dabei ist auch Übereinstimmung über den Veranstalter zu erzielen.

b) Die Aus- und Fortbildung muss vom Angestellten freiwillig erfolgen.

c) Die vermittelten Kenntnisse dürfen nicht nur betriebsbezogen Verwendung finden können.

d) Die Rückverrechnung kann für höchstens 5 Jahre erfolgen und mindert sich pro Jahr um mindestens 20 %.“

Vor Gericht war strittig, ob durch den Verweis auf die kollektivvertragliche Regelung eine Vereinbarung über die Bindungsdauer und damit auch die Aliquotierung getroffen wurde.

Der Oberste Gerichtshof führt dazu aus, dass die gegenständliche Kollektivvertragsbestimmung lediglich als Rahmen für eine noch konkret abzuschließende Vereinbarung über die Bindungsdauer zu sehen ist. Der Kollektivvertrag legt nur fest, dass eine Rückverrechnung für höchstens fünf Jahre erfolgen kann und sich die Rückzahlungspflicht in diesem Fall um mindestens 20 % pro Jahr vermindert.

Diese Bestimmung würde es den Parteien ermöglichen, im Rahmen der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Mindestvorgaben, eine höhere Minderung  des Rückersatzanspruches zu vereinbaren.

Im zu entscheidenden Fall fehlte eine solche konkrete Vereinbarung aber. Weiters betonter der OGH, dass die schriftliche Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz auch eine formelle Qualität aufweisen muss, ohne die keine Verpflichtung zum Rückersatz besteht.

Konsequenzen für die Praxis

Die vorliegende Entscheidung wird in der Praxis von überragender Bedeutung sein.

Die Kollektivverträge legen grundsätzlich immer nur einen Höchstrahmen für die Bindungsdauer und die Aliquotierung fest. Daher sind zahlreiche bestehende Vereinbarungen von Rechtsunwirksamkeit bedroht. In all den Fällen, in denen eine Vereinbarung zum Ausbildungskostenrückersatz keine Aliquotierungsregel enthält, sondern auf den Kollektivvertrag verweist, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung.

Für zukünftige Vereinbarungen über  Ausbildungskostenrückersätze sollten jedenfalls folgende Punkte beachtet werden:
1.) Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über eine konkrete Aus- und Weiterbildungsbildungsmaßnahme 
2.) Abschluss der schriftlichen Rückzahlungsvereinbarung jedenfalls noch vor der „Buchung“ der Ausbildung, allenfalls Einräumung einer kurzen Überlegungsfrist für den Mitarbeiter
3.) Angabe der exakten Höhe der aufgeschlüsselten Kosten
4.) Vereinbarung der Bindungsdauer nach Abschluss der Ausbildung (maximal fünf Jahre)
5.) mindestens jährliche Aliquotierung

Sämtliche angeführten Punkte müssen in der Vereinbarung selbst enthalten sein (keine Verweise auf andere Bestimmungen)

Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Rückzahlungsvereinbarung zur Gänze ungültig! Der Arbeitnehmer muss keine Ausbildungskosten zurückzahlen!

Mag. Dr. Gerwin Kürzl, Fiduzia Steuerberatungs GmbH

Donnerstag, 4. April 2013

Fotografieren nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig!

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.02.2013 (6 Ob 256/12h) erstmalig ausgesprochen, dass bereits die Herstellung eines Fotos ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen kann.
 
Was war passiert?
 
Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens kam es zu einem Lokalaugenschein mit einem Sachverständigen.
 
Der Beklagte fotografierte - ohne dies zuvor anzukündigen oder zu erklären - die anwesenden Personen, unter anderen wurde der Kläger  - ein am Verfahren beteiligter Rechtsanwalt - auf dem Foto abgebildet.
 
Sogleich nach Anfertigung des Fotos forderte der Kläger den Beklagten auf, dieses zu löschen. 
 
Der Beklagte erklärte, das Foto „Zur Belustigung“ aufgenommen zu haben.
 
Der Oberste Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur dann verletzt wird, wenn Fotos einer Person in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
 
Vielmehr kann auch die Herstellung von Fotos in der Öffentlichkeit und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen.
 
Zur Beurteilung der Frage, ob das Fotografieren eines Menschen ohne dessen Zustimmung zulässig ist, bedarf es einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall.
 
  • Dabei kommt es zunächst darauf an, ob der Abgebildete auf der Aufnahme zu identifizieren ist. Je weniger deutlich dies der Fall ist, umso geringer ist die Beeinträchtigung.
  • Außerdem ist zu berücksichtigen, ob die Aufnahme gezielt erfolgt oder eine Person nur zufällig auf ein Bild gerät. 
  • Vorübergehende Passanten, die zufällig in eine Aufnahme miteinbezogen werden, müssen diese ohne weiteres hinnehmen, wenn sie öffentlichen Wegeraum benützen.
  • Ist der Abgebildete überhaupt nicht mehr zu identifizieren - wie etwa bei Urlaubsfotos Außenstehende Personen im Hintergrund der Aufnahme - scheidet eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Regel jedenfalls dann aus, wenn der Abgebildete nicht den Eindruck erhält, er werde gezielt fotografiert.
Mit dieser Entscheidung schließt sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung des deutschen BGH an und bejaht bereits einen grundsätzlichen Schutz gegen die ungewollte Aufnahme von Bildern.
Ich bin überzeugt, dass diese Entscheidung noch zu vielfältigen Streitigkeiten Anlass geben wird.  
 
 
 

Mittwoch, 3. April 2013

Keine Geschäftsführerhaftung im Falle ausgesetzter Abgaben

Es liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung eines Geschäftsführers einer GmbH vor, wenn die Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben ausgesetzt war und er vor der Verfügung des Ablaufes seine Geschäftsführung zurücklegte

Für den Fall, dass Abgaben bei Gesellschaften nicht einbringlich sind, gibt es in der Bundesabgabenordnung Haftungsbestimmungen für die Geschäftsführer.
So haften diese neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Das ist in der Praxis leichter gesagt als getan; insbesonders nach Insolvenzverfahren von GmbHs erhalten die ehemaligen Geschäftsführer Haftungsbescheide des Finanzamtes, in denen sie aufgefordert werden, dem Fiskus den durch die Insolvenz entstanden Steuerausfall zu ersetzen.

Der an sich zulässige Gegenbeweis, dass das Finanzamt vor der Insolvenz gleich gut oder schlecht wie die sonstigen Gläubiger behandelt worden ist, ist in der Praxis kaum zu erbringen.
Umso interessanter ist eine Entscheidung der Wiener Außenstelle des Unabhängige Finanzsenates (UFSW, GZ RV/2098-W/12 vom31.01.2013), bei der Steuerschulden in einem Berufungsverfahren ausgesetzt worden waren und erst zur Zahlung fällig, als der ursprüngliche Geschäftsführer schon längst aus der Gesellschaft ausgeschieden war.

Dazu der Unabhängige Finanzsenat: Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären.
Dem Einwand des Geschäftsführers, dass die haftungsgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten von der Einhebung ausgesetzt, damit erst rund 2 ½ Jahre nach Rücklegung der Geschäftsführerfunktion durch den Berufungswerber zu entrichten gewesen wären, war zu folgen, da wie bereits ausgeführt für das Vorliegen einer haftungsbegründenden schuldhaften Pflichtverletzung bei der erstmaligen Festsetzung der Körperschaftsteuer nicht der Fälligkeitstag, sondern der Zeitpunkt von wesentlicher Bedeutung ist, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften, im gegenständlichen Fall § 212a Abs. 5 BAO, wonach die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub besteht, der mit dem Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet, zu entrichten gewesen wären.

Dem Geschäftsführer der GmbH kann daher keine schuldhafte Pflichtverletzung an der Nichtentrichtung der Abgaben angelastet werden, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft nicht zu Recht.

Mag. Dr. Gerwin Kürzl - Fiduzia Steuerberatungsgesellschaft m.b.H

Mittwoch, 27. März 2013

Verschärfungen bei Unternehmergeschäften durch Zahlungsverzugsgesetz

Der Verzugszinsensatz für Zahlungsverzug bei Unternehmergeschäften wurde für Rechtsgeschäfte ab 16.3.2013 von 8% auf 9,2% über dem Basiszinssatz erhöht.
 

Dienstag, 26. März 2013

Aktuelle Liste freier Gewerbe in Österreich

Die österreichische Gewerbeordnung 1994 unterscheidet Tätigkeiten, für die der Unternehmer einen Befähigungsnachweis erbringen muss und solche, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist.

Befähigungsnachweispflichtige Gewerbe nennt man reglementierte Gewerbe. 

Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, heißen freie Gewerbe.

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat nun eine aktualisierte Liste freier Gewerbe veröffentlicht.

Hier geht's zur Liste der freien Gewerbe

Hier geht's zur Liste der reglementierten Gewerbe

Montag, 25. März 2013

GmbH-Reform in Begutachtung

Jetzt wird es ernst: Das Justizministerium hat vor kurzem den Entwurf eines Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013 (GesRÄG 2013) zur Begutachtung für die lange anstehende GmbH-Reform verschickt.

Wesentliche Punkte sind nach dem Entwurf:
  • Das Mindeststammkapital der GmbH soll von 35.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt werden. Weiterhin genügt es, dass die Hälfte in bar eingezahlt wird.
  • Der Gesellschaftsvertrag der GmbH bedarf weiterhin der Notariatsaktsform. Da die Höhe der dafür anfallenden Kosten von der Höhe des Stammkapitals der GmbH abhängt, kommt es durch die Absenkung des Mindeststammkapitals automatisch auch zu einer Reduktion der Kosten für den Notariatsakt. Außerdem sollen bestimmte Gründungen durch natürliche Personen einem besonders günstigen Tarif unterstellt werden. Für GmbH mit einem Stammkapital von 10.000 Euro reduzieren sich überdies die Kosten für
    diverse erforderliche Beglaubigungen (z.B. der Anmeldung zum Firmenbuch).
  • Die Mindest-KöSt für die GmbH sinkt von 1.750 Euro auf 500 Euro jährlich.
Eigene Anmerkung: Die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer hängt weiterhin von der Höhe des Stammkapitals ab. Daher wird bei bereits bestehenden GmbHs unverzüglich nach Inkraftreten des Gesetzes zu prüfen sein, ob nicht eine Kapitalherabsetzung auf € 10.000,- sinnvoll ist. Dies wird vor allem dann geboten sein, wenn bestehende GmbHs keine laufenden Gewinne oder sogar Verluste machen.

Staatliche Vernaderungs-Website ab sofort in Betrieb

Österreichische staatliche Vernaderungs-Website in Betrieb


Bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) gibt es ab sofort ein speziell für Ermittlungen im Bereich der Wirtschafts- und Korruptionsdelikte geeignetes internetbasiertes anonymes Anzeigesystem (Whistleblower-Website).

Dieses staatliche Vernaderungssystem gibt der WKStA die Möglichkeit, mit einem anonym bleibenden Anzeiger über einen Postkasten zu kommunizieren. Die Website ermöglicht der Behörde im Gegensatz zur Bearbeitung anderer anonymer Anzeigen die Kommunikation mit dem Anzeiger zur Überprüfung des Wertes der Anzeige bei gleichzeitiger absoluter Anonymität. 



 Die Staatsanwaltschaft ersucht um Mitteilungen zu folgenden Bereichen:
  • Korruption
  • Wirtschaftsstrafsachen
  • Sozialbetrug
  • Finanzstrafsachen
  • Bilanz- und Kapitalmarktdelikte
  • Geldwäscherei