Montag, 8. April 2013

Strenge Beurteilung der Wirksamkeit von Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen

Vor Kurzem hat der Oberste Gerichtshof entschieden  (OGH 17. 12. 2012, 9 Ob  A 94/12g), dass für die Wirksamkeit von Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen der Verweis auf eine kollektivvertragliche Regelung, die bloß den Rahmen für die maximale Bindungsdauer und Mindestaliquotierung vorgibt, nicht ausreichend ist.

Im Dienstvertrag eines Arbeitnehmers war zum Thema  „Aus- und Fortbildungsaufwand“  geregelt, dass die vom Dienstgeber getragenen Aus- und Fortbildungskosten gemäß der Bestimmungen des  anzuwendenden Kollektivvertrages vom Dienstnehmer zu refundieren sind.

In den Vereinbarungen über die entsprechenden Ausbildungen war geregelt:

„Der Besuch und die Teilnahme der oben angeführten Bildungsveranstaltung wurden einvernehmlich verein­bart. Der Mitarbeiter verpflichtet sich zum regelmäßigen Besuch der Veranstaltung. Die Verpflichtung des Dienstnehmers zur Rückzahlung der Kosten zuzüglich Umsatz­steuer wird hiermit nochmals ausdrücklich vereinbart.“

Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Rückverrechnung über fünf Jahre lag nicht vor.

Der Kollektivvertrag sah vor: „Im Falle ihres Ausscheidens durch Selbstkündigung, einvernehmliche Lösung, vorzeitigen unbe­rechtigten Austritt oder gerechtfertigte Entlassung (§ 27 AngG) haben Dienstnehmer die vom Dienstgeber zur Aus- und Fortbildung aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen rückzuerstatten:

a) Die Kosten sind zwischen Dienstgeber und Angestellten im Vorhinein schriftlich festzulegen. Dabei ist auch Übereinstimmung über den Veranstalter zu erzielen.

b) Die Aus- und Fortbildung muss vom Angestellten freiwillig erfolgen.

c) Die vermittelten Kenntnisse dürfen nicht nur betriebsbezogen Verwendung finden können.

d) Die Rückverrechnung kann für höchstens 5 Jahre erfolgen und mindert sich pro Jahr um mindestens 20 %.“

Vor Gericht war strittig, ob durch den Verweis auf die kollektivvertragliche Regelung eine Vereinbarung über die Bindungsdauer und damit auch die Aliquotierung getroffen wurde.

Der Oberste Gerichtshof führt dazu aus, dass die gegenständliche Kollektivvertragsbestimmung lediglich als Rahmen für eine noch konkret abzuschließende Vereinbarung über die Bindungsdauer zu sehen ist. Der Kollektivvertrag legt nur fest, dass eine Rückverrechnung für höchstens fünf Jahre erfolgen kann und sich die Rückzahlungspflicht in diesem Fall um mindestens 20 % pro Jahr vermindert.

Diese Bestimmung würde es den Parteien ermöglichen, im Rahmen der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Mindestvorgaben, eine höhere Minderung  des Rückersatzanspruches zu vereinbaren.

Im zu entscheidenden Fall fehlte eine solche konkrete Vereinbarung aber. Weiters betonter der OGH, dass die schriftliche Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz auch eine formelle Qualität aufweisen muss, ohne die keine Verpflichtung zum Rückersatz besteht.

Konsequenzen für die Praxis

Die vorliegende Entscheidung wird in der Praxis von überragender Bedeutung sein.

Die Kollektivverträge legen grundsätzlich immer nur einen Höchstrahmen für die Bindungsdauer und die Aliquotierung fest. Daher sind zahlreiche bestehende Vereinbarungen von Rechtsunwirksamkeit bedroht. In all den Fällen, in denen eine Vereinbarung zum Ausbildungskostenrückersatz keine Aliquotierungsregel enthält, sondern auf den Kollektivvertrag verweist, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung.

Für zukünftige Vereinbarungen über  Ausbildungskostenrückersätze sollten jedenfalls folgende Punkte beachtet werden:
1.) Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über eine konkrete Aus- und Weiterbildungsbildungsmaßnahme 
2.) Abschluss der schriftlichen Rückzahlungsvereinbarung jedenfalls noch vor der „Buchung“ der Ausbildung, allenfalls Einräumung einer kurzen Überlegungsfrist für den Mitarbeiter
3.) Angabe der exakten Höhe der aufgeschlüsselten Kosten
4.) Vereinbarung der Bindungsdauer nach Abschluss der Ausbildung (maximal fünf Jahre)
5.) mindestens jährliche Aliquotierung

Sämtliche angeführten Punkte müssen in der Vereinbarung selbst enthalten sein (keine Verweise auf andere Bestimmungen)

Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Rückzahlungsvereinbarung zur Gänze ungültig! Der Arbeitnehmer muss keine Ausbildungskosten zurückzahlen!

Mag. Dr. Gerwin Kürzl, Fiduzia Steuerberatungs GmbH

Donnerstag, 4. April 2013

Fotografieren nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig!

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.02.2013 (6 Ob 256/12h) erstmalig ausgesprochen, dass bereits die Herstellung eines Fotos ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen kann.
 
Was war passiert?
 
Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens kam es zu einem Lokalaugenschein mit einem Sachverständigen.
 
Der Beklagte fotografierte - ohne dies zuvor anzukündigen oder zu erklären - die anwesenden Personen, unter anderen wurde der Kläger  - ein am Verfahren beteiligter Rechtsanwalt - auf dem Foto abgebildet.
 
Sogleich nach Anfertigung des Fotos forderte der Kläger den Beklagten auf, dieses zu löschen. 
 
Der Beklagte erklärte, das Foto „Zur Belustigung“ aufgenommen zu haben.
 
Der Oberste Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur dann verletzt wird, wenn Fotos einer Person in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
 
Vielmehr kann auch die Herstellung von Fotos in der Öffentlichkeit und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen.
 
Zur Beurteilung der Frage, ob das Fotografieren eines Menschen ohne dessen Zustimmung zulässig ist, bedarf es einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall.
 
  • Dabei kommt es zunächst darauf an, ob der Abgebildete auf der Aufnahme zu identifizieren ist. Je weniger deutlich dies der Fall ist, umso geringer ist die Beeinträchtigung.
  • Außerdem ist zu berücksichtigen, ob die Aufnahme gezielt erfolgt oder eine Person nur zufällig auf ein Bild gerät. 
  • Vorübergehende Passanten, die zufällig in eine Aufnahme miteinbezogen werden, müssen diese ohne weiteres hinnehmen, wenn sie öffentlichen Wegeraum benützen.
  • Ist der Abgebildete überhaupt nicht mehr zu identifizieren - wie etwa bei Urlaubsfotos Außenstehende Personen im Hintergrund der Aufnahme - scheidet eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Regel jedenfalls dann aus, wenn der Abgebildete nicht den Eindruck erhält, er werde gezielt fotografiert.
Mit dieser Entscheidung schließt sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung des deutschen BGH an und bejaht bereits einen grundsätzlichen Schutz gegen die ungewollte Aufnahme von Bildern.
Ich bin überzeugt, dass diese Entscheidung noch zu vielfältigen Streitigkeiten Anlass geben wird.  
 
 
 

Mittwoch, 3. April 2013

Keine Geschäftsführerhaftung im Falle ausgesetzter Abgaben

Es liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung eines Geschäftsführers einer GmbH vor, wenn die Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben ausgesetzt war und er vor der Verfügung des Ablaufes seine Geschäftsführung zurücklegte

Für den Fall, dass Abgaben bei Gesellschaften nicht einbringlich sind, gibt es in der Bundesabgabenordnung Haftungsbestimmungen für die Geschäftsführer.
So haften diese neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Das ist in der Praxis leichter gesagt als getan; insbesonders nach Insolvenzverfahren von GmbHs erhalten die ehemaligen Geschäftsführer Haftungsbescheide des Finanzamtes, in denen sie aufgefordert werden, dem Fiskus den durch die Insolvenz entstanden Steuerausfall zu ersetzen.

Der an sich zulässige Gegenbeweis, dass das Finanzamt vor der Insolvenz gleich gut oder schlecht wie die sonstigen Gläubiger behandelt worden ist, ist in der Praxis kaum zu erbringen.
Umso interessanter ist eine Entscheidung der Wiener Außenstelle des Unabhängige Finanzsenates (UFSW, GZ RV/2098-W/12 vom31.01.2013), bei der Steuerschulden in einem Berufungsverfahren ausgesetzt worden waren und erst zur Zahlung fällig, als der ursprüngliche Geschäftsführer schon längst aus der Gesellschaft ausgeschieden war.

Dazu der Unabhängige Finanzsenat: Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären.
Dem Einwand des Geschäftsführers, dass die haftungsgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten von der Einhebung ausgesetzt, damit erst rund 2 ½ Jahre nach Rücklegung der Geschäftsführerfunktion durch den Berufungswerber zu entrichten gewesen wären, war zu folgen, da wie bereits ausgeführt für das Vorliegen einer haftungsbegründenden schuldhaften Pflichtverletzung bei der erstmaligen Festsetzung der Körperschaftsteuer nicht der Fälligkeitstag, sondern der Zeitpunkt von wesentlicher Bedeutung ist, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften, im gegenständlichen Fall § 212a Abs. 5 BAO, wonach die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub besteht, der mit dem Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet, zu entrichten gewesen wären.

Dem Geschäftsführer der GmbH kann daher keine schuldhafte Pflichtverletzung an der Nichtentrichtung der Abgaben angelastet werden, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft nicht zu Recht.

Mag. Dr. Gerwin Kürzl - Fiduzia Steuerberatungsgesellschaft m.b.H