Dienstag, 14. Mai 2013

Aktuelle Zinssätze (ab 8.5.2013)

§ 205 Abs 2 BAO - Zinssatz für Anspruchszinsen: (2 % über Basiszinssatz): 1,88%
§ 205a Abs 4 BAO - Berufungszinsen: (2 % über Basiszinssatz)     1,88%
§ 212 Abs 2 BAO - Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten (4,5 % über Basiszinssatz):   4,38%
§ 212a Abs 9 BAO - Aussetzungszinsen (2 % über Basiszinssatz):    1,88%
§ 9 Abs 5 BEinstG - Verzugszinsen für die Ausgleichstaxe: (4 % über Basiszinssatz)    3,88%
§ 49a ASGG - Zinsen für Forderungen aus Dienstverhältnissen (9,2 % über Basiszinssatz):    9,08%
Verzugszinssatz nach § 456 UGB für Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften (9,2 % über Basiszinssatz):    9,58%
Verzugszinssatz nach § 59 ASVG für rückständige SV-Beiträge (8 % über dem Basiszinssatz am 31. 10. des Vorjahres)    8,38%

Samstag, 11. Mai 2013

Haftung des Vertragserrichters wegen Vorsteuerberichtigung


Rechtsanwalt als Vertragserrichter haftet, wenn er Parteien bei Liegenschaftsverkauf nicht über Umsatzsteuer belehrt

Ein Rechtsanwalt, der bei der Errichtung und Abwicklung eines Kaufvertrags für beide Vertragsteile tätig ist, hat die Interessen beider Vertragspartner wahrzunehmen, auch wenn er nur von einem Teil beauftragt wurde.

Wenn ein Rechtsanwalt bei der Vertragserrichtung und -besprechung für einen Liegenschaftskauf zwischen Unternehmern in keiner Weise auf die Umsatzsteuer eingeht und zumindest im Grundsätzlichen auf die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten hinweist, haftet er jedem Vertragsteil für kausale steuerliche Nachteile. Bei einem Rechtsanwalt ist vorauszusetzen, dass er Grundlagen des Umsatzsteuerrechts kennt oder zumindest weiß, dass bei einem Liegenschaftskauf steuerliche Aspekte zu beachten sind.

Was ist passiert?

Die Klägerin, selbst Unternehmerin, verkaufte ein Zinshaus an einen anderen Unternehmer. Ein Rechtsanwalt wurde im Auftrag des Käufers als Vertragserrichter tätig. In dem Vertrag ist für den Kaufpreis keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Vor der Vertragsunterfertigung fand eine mehrstündige Besprechung in Anwesenheit beider Vertragsteile in der Kanzlei des Beklagten statt.
Dabei ging der Rechtsanwalt mit keinem Wort auf die Umsatzsteuer und die im Umsatzsteuerrecht zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Hätte der Rechtsanwalt vor Vertragsunterfertigung auf die mögliche Option zur Umsatzversteuerung hingewiesen, hätten sich die Vertragsparteien auf einen - etwas niedrigeren - Kaufpreis zuzüglich Umsatzsteuer geeinigt. Da der Kaufpreis jedoch ohne Umsatzsteuer vereinbart wurde, musste die Verkäuferin eine Vorsteuerberichtigung vornehmen und eine Nachzahlung an das Finanzamt leisten.

Im vorliegenden Verfahren begehrte sie vom Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Informationspflicht Schadenersatz für die Nachzahlung.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofes:

Der Klage wurde stattgegeben. Nach Ansicht des OGH ist dem Rechtsanwalt als Vertragserrichter, der die Interessen beider Parteien des Rechtsgeschäfts wahrzunehmen hat, ein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen, weil er das Umsatzsteuerthema nicht angesprochen bzw zumindest darauf hingewiesen hat, dass ihm steuerrechtliche Kenntnisse fehlen und die Beiziehung eines Steuerberaters notwendig ist.

OGH 19. 12. 2012, 3 Ob 159/12x