Montag, 10. Juni 2013

Die Immobilienertragsteuer gehört nicht zu den Sondermassekosten


Erste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur insolvenzrechtlichen Qualifikation der Immobilienertragsteuer - Gegenteilige Ansicht in den Einkommensteuerrichtlinien


Der Oberste Gerichtshof OGH hat in der Entscheidung 8 Ob 87/10t klargestellt, dass die in § 30 EStG (alt) geregelte Steuer auf den Spekulationsgewinn nicht zu den Sondermassekosten zählte.

Diese „Spekulationssteuer“ wurde durch die mit 1. 4. 2012 in Kraft getretene Immobilienertragsteuer ersetzt.

In der insolvenzrechtlichen Qualifikation ist dadurch aber nach Ansicht des OGH gegenüber der vormaligen Spekulationssteuer keine entscheidende Änderung eingetreten:


Gemäß § 30a Abs 1 EStG unterliegen nunmehr Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken iSd § 30 EStG einem besonderen Steuersatz von 25 % und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen. Anstelle des besonderen Steuersatzes kann nach § 30a Abs 2 EStG auf Antrag für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz nach Abs 1 unterliegen, der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption).

Der OGH hielt eingangs fest, dass Personen-Subjektsteuern, wie die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer, grundsätzlich der allgemeinen Masse zuzurechnen seien, weil sie auch nach den allgemeinen Einkommensverhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen zu bezahlen sind und dabei zahlreiche auf die gesamte Masse bezughabenden Momente Bedeutung haben. Bei der Immobilienertragsteuer sei der grundsätzliche Charakter einer Personen-Subjektsteuer durch die geänderte Einhebungsart und den besonderen Steuersatz noch nicht verloren gegangen, weil die Regelbesteuerungsoption nach wie vor offensteht. Der Umstand, dass gegenüber der vormaligen Spekulationssteuer nunmehr keine allgemeine Steuerbefreiung durch Zeitablauf mehr besteht, bilde keinen substantiellen Unterschied zur früheren Rechtslage, der eine andere Qualifikation der Steuerforderung im Insolvenzverfahren rechtfertigen könnte.

Zu dieser Entscheidung ist anzumerken, dass dieselben Überlegungen eigentlich auch auf die Kapitalertragsteuer anwendbar sein müssten. Dort hat der OGH aber die gegenteilige Meinung vertreten.

Interessant ist auch, dass die Finanzverwaltung in der neuen Rz 6656 der Einkommensteuerrichtlinien ebenfalls die gegenteilige Auffassung vertritt, wenn dort ausgeführt wird:

"Bei Zwangsversteigerungen und Insolvenzen erfolgt der Zufluss des Veräußerungserlöses erst mit der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses. Die auf Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen entfallende Steuer stellt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder einer Überlassung an Zahlungs statt gemäß § 154 AußStrG eine Sondermasseforderung dar."


Link zu OGH 28. 5. 2013, 8 Ob 141/12m 


Gerwin Kürzl, Fiduzia Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.





























































































































Link zu OGH 28. 5. 2013, 8 Ob 141/12m

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