Donnerstag, 1. August 2013

Nichtraucherschutz im Gastgewerbe: Nichtraucherraum muss ohne Durchschreiten des Raucherbereichs erreichbar sein

Grundsätzlich gilt  - mit einigen Ausnahmen - in österreichischen Gastronomiebetrieben ein Rauchverbot. Rauchen ist nur in gesonderten, vom übrigen Bereich abgetrennten "Raucherzimmern" zulässig. Die Festlegung eines Raumes als Raucherzimmer, der betreten werden muss, um in jenen Bereich zu gelangen, der rauchfrei zu halten ist, ist unzulässig.
Dies entspricht insoweit auch dem Verständnis des zwingend rauchfrei zu haltenden "Hauptraums", bei dessen Festlegung als wichtige Kriterien nach den zitierten Erläuterungen nicht nur Flächengröße und Ausstattung, sondern auch Lage und Zugänglichkeit heranzuziehen sind, was nur bedeuten kann, dass der Raucherraum vom Nichtraucherbereich aus erschlossen werden soll, nicht aber umgekehrt der - grundsätzlich rauchfrei zu haltende - Bereich nur über den "Raucherraum" zugänglich ist.

Link zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17. 6. 2013, 2012/11/0235)

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