Montag, 21. April 2014

Fremdunübliches Dienstverhältnis zwischen Ehegatten

In einer aktuellen Entscheidung vom 13.12.2013, RV/0173-L/10 hat der Unabhängige Finanzsenat die Auffassung der Finanzverwaltung zur steuerlichen Anerkennung eines Dienstverhältnisses zwischen nahen Angehörigen (hier zwischen Ehegatten) zusammengefasst:

Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen werden nach ständiger Judikatur für den Bereich des Steuerrechts nur anerkannt, wenn sie
  1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
  3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Andernfalls könnten wegen des zwischen nahen Angehörigen in der Regel fehlenden Interessengegensatzes, welcher hingegen zwischen fremden Vertragspartnern aus der Motivation der jeweiligen Vorteilsmaximierung besteht, zu Lasten einer gleichmäßigen Besteuerung alle steuerlichen Wirkungen willkürlich herbeigeführt werden. 

Im Hinblick auf diesen regelmäßig fehlenden Interessensgegensatz müssen eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen. 

Die vom VwGH aufgestellten Kriterien zur steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen daher insbesondere in jenen Fällen zum Tragen, in denen Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen. 

Hinsichtlich des als Anerkennungskriterium erforderlichen klaren und eindeutigen Inhaltes einer Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen gilt die Regel, dass bei unklaren Vertragsgestaltungen derjenige zur Aufklärung beizutragen hat, der sich auf die unklare Vereinbarung beruft, andernfalls er diese gegen sich gelten lassen muss. 

Neben der grundsätzlichen Qualität der vertraglichen Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss überdies auch deren tatsächliche Erfüllung den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Anforderungen genügen. 

Bei der vorzunehmenden Prüfung eines einkommensteuerlich strittigen Dienstverhältnisses kommt es letztlich auf das Gesamtbild der Verhältnisse des jeweiligen Falles an.

Anmerkung: Die Ausführungen sind mit einer Vielzahl von Judikatur- und Literaturstellen versehen, dem Interessierten ist daher der vollständige Text der Endscheidung zu empfehlen (hier der Link zur Entscheidung)

Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung (Österreich)



Die doppelte Haushaltsführung wird von der Finanzverwaltung anerkannt, wenn der Steuerpflichtige so weit von seinem Familienwohnsitz entfernt tätig ist, dass ihm die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zugemutet werden kann. Weiters muss dem Abgabepflichtige die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar sein. Weiters muss dem Abgabepflichtigen ein Mehraufwand erwachsen.

Wann ist die tägliche Rückkehr unzumutbar?


Nach den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 342) ist die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz grundsätzlich unzumutbar, wenn der Steuerpflichtige mehr als 120 Kilometer von seinem Familienwohnsitz entfernt arbeitet. In begründeten Einzelfällen, z.B. schlechte Verkehrsverbindungen oder unregelmäßige Arbeitszeiten, kann die tägliche Rückkehr aber schon bei einer kürzeren Wegstrecke unzumutbar sein.

Nach dem Verwaltungsgerichtshof (E vom 31.7.2013, 2009/13/0132 ) ist die tägliche Rückkehr unzumutbar, wenn die einfache Fahrt zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte länger als eine Stunde dauert.

Daher: Die tägliche Rückkehr ist unzumutbar bei mehr als 120 Kilometer Entfernung oder mehr als eine Stunde Fahrtzeit.  In Einzelfällen, etwa bei einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung des Abgabepflichtigen, z.B. einem Bandscheibenleiden, kann die Unzumutbarkeit aber schon bei wesentlich geringeren Entfernungen erfüllt sein (UFS 14.5.2010, RV/0718-I/09).

Als Familienwohnsitz gilt jener Wohnsitz, zu dem die engsten persönlichen Anknüpfungen bestehen (Familie, Freundeskreis). Daher können auch Alleinstehende einen „Familienwohnsitz“ haben.

Wann ist die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar?


Die Finanzverwaltung muss eine Übergangszeit von etwa sechs Monaten bei Alleinstehenden und zwei Jahre für Abgabepflichtige in Partnerschaft oder für Alleinerzieher abwarten, während der die doppelte Haushaltsführung jedenfalls anerkannt wird. Für die Übergangszeit braucht der Abgabepflichtige  keine Gründe zu nennen, warum er noch nicht an den Beschäftigungsort übersiedelt ist.

Nach dem Ende der Übergangszeit muss der Abgabepflichtige die Beibehaltung des bisherigen Familienwohnsitzes rechtfertigen. Als typischer Rechtfertigungsgrund gilt, dass der Partner oder die Partnerin des Abgabepflichtigen ebenfalls berufstätig ist und ein wirtschaftlich relevantes Einkommen von mehr als € 6.000,– jährlich erzielt.  

Was bedeutet Mehraufwand?


Der Abgabepflichtige darf die Miete und die Betriebskosten (Kosten einer Kleinwohnung von rund 60 m2 (VwGH 23.11.2011, 2010/13/0148)) für die auswärtige Zweitwohnung absetzen.
Familienheimfahrten sind nur dann absetzbar, wenn eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung vorliegt, wobei die Höhe der absetzbaren Kosten mit € 306,– pro Monat gedeckelt ist.