Die doppelte Haushaltsführung wird von der Finanzverwaltung anerkannt,
wenn der Steuerpflichtige so weit von seinem Familienwohnsitz entfernt tätig ist,
dass ihm die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zugemutet werden
kann. Weiters muss dem Abgabepflichtige die Verlegung des Familienwohnsitzes an
den Beschäftigungsort unzumutbar sein. Weiters muss dem Abgabepflichtigen ein
Mehraufwand erwachsen.
Wann ist die tägliche Rückkehr unzumutbar?
Nach den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 342) ist die tägliche
Rückkehr zum Familienwohnsitz grundsätzlich unzumutbar, wenn der Steuerpflichtige
mehr als 120 Kilometer von seinem Familienwohnsitz entfernt arbeitet. In
begründeten Einzelfällen, z.B. schlechte Verkehrsverbindungen oder
unregelmäßige Arbeitszeiten, kann die tägliche Rückkehr aber schon bei einer
kürzeren Wegstrecke unzumutbar sein.
Nach dem Verwaltungsgerichtshof (E vom 31.7.2013,
2009/13/0132 ) ist die tägliche Rückkehr unzumutbar, wenn die einfache Fahrt
zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte länger als eine Stunde dauert.
Daher: Die tägliche Rückkehr ist unzumutbar bei mehr als 120
Kilometer Entfernung oder mehr als eine Stunde Fahrtzeit. In Einzelfällen, etwa bei einer schweren
Gesundheitsbeeinträchtigung des Abgabepflichtigen, z.B. einem
Bandscheibenleiden, kann die Unzumutbarkeit aber schon bei wesentlich
geringeren Entfernungen erfüllt sein (UFS 14.5.2010, RV/0718-I/09).
Als Familienwohnsitz gilt jener Wohnsitz, zu dem die engsten
persönlichen Anknüpfungen bestehen (Familie, Freundeskreis). Daher können auch
Alleinstehende einen „Familienwohnsitz“ haben.
Wann ist die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar?
Die Finanzverwaltung muss eine Übergangszeit von etwa sechs
Monaten bei Alleinstehenden und zwei Jahre für Abgabepflichtige in
Partnerschaft oder für Alleinerzieher abwarten, während der die doppelte
Haushaltsführung jedenfalls anerkannt wird. Für die Übergangszeit braucht der Abgabepflichtige
keine Gründe zu nennen, warum er noch
nicht an den Beschäftigungsort übersiedelt ist.
Nach dem Ende der Übergangszeit muss der Abgabepflichtige die
Beibehaltung des bisherigen Familienwohnsitzes rechtfertigen. Als typischer Rechtfertigungsgrund
gilt, dass der Partner oder die Partnerin des Abgabepflichtigen ebenfalls
berufstätig ist und ein wirtschaftlich relevantes Einkommen von mehr als €
6.000,– jährlich erzielt.
Was bedeutet Mehraufwand?
Der Abgabepflichtige darf die Miete und die Betriebskosten (Kosten
einer Kleinwohnung von rund 60 m2 (VwGH 23.11.2011, 2010/13/0148)) für die
auswärtige Zweitwohnung absetzen.
Familienheimfahrten sind nur dann absetzbar, wenn eine
steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung vorliegt, wobei die Höhe der
absetzbaren Kosten mit € 306,– pro Monat gedeckelt ist.
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