Montag, 21. April 2014

Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung (Österreich)



Die doppelte Haushaltsführung wird von der Finanzverwaltung anerkannt, wenn der Steuerpflichtige so weit von seinem Familienwohnsitz entfernt tätig ist, dass ihm die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zugemutet werden kann. Weiters muss dem Abgabepflichtige die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar sein. Weiters muss dem Abgabepflichtigen ein Mehraufwand erwachsen.

Wann ist die tägliche Rückkehr unzumutbar?


Nach den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 342) ist die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz grundsätzlich unzumutbar, wenn der Steuerpflichtige mehr als 120 Kilometer von seinem Familienwohnsitz entfernt arbeitet. In begründeten Einzelfällen, z.B. schlechte Verkehrsverbindungen oder unregelmäßige Arbeitszeiten, kann die tägliche Rückkehr aber schon bei einer kürzeren Wegstrecke unzumutbar sein.

Nach dem Verwaltungsgerichtshof (E vom 31.7.2013, 2009/13/0132 ) ist die tägliche Rückkehr unzumutbar, wenn die einfache Fahrt zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte länger als eine Stunde dauert.

Daher: Die tägliche Rückkehr ist unzumutbar bei mehr als 120 Kilometer Entfernung oder mehr als eine Stunde Fahrtzeit.  In Einzelfällen, etwa bei einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung des Abgabepflichtigen, z.B. einem Bandscheibenleiden, kann die Unzumutbarkeit aber schon bei wesentlich geringeren Entfernungen erfüllt sein (UFS 14.5.2010, RV/0718-I/09).

Als Familienwohnsitz gilt jener Wohnsitz, zu dem die engsten persönlichen Anknüpfungen bestehen (Familie, Freundeskreis). Daher können auch Alleinstehende einen „Familienwohnsitz“ haben.

Wann ist die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar?


Die Finanzverwaltung muss eine Übergangszeit von etwa sechs Monaten bei Alleinstehenden und zwei Jahre für Abgabepflichtige in Partnerschaft oder für Alleinerzieher abwarten, während der die doppelte Haushaltsführung jedenfalls anerkannt wird. Für die Übergangszeit braucht der Abgabepflichtige  keine Gründe zu nennen, warum er noch nicht an den Beschäftigungsort übersiedelt ist.

Nach dem Ende der Übergangszeit muss der Abgabepflichtige die Beibehaltung des bisherigen Familienwohnsitzes rechtfertigen. Als typischer Rechtfertigungsgrund gilt, dass der Partner oder die Partnerin des Abgabepflichtigen ebenfalls berufstätig ist und ein wirtschaftlich relevantes Einkommen von mehr als € 6.000,– jährlich erzielt.  

Was bedeutet Mehraufwand?


Der Abgabepflichtige darf die Miete und die Betriebskosten (Kosten einer Kleinwohnung von rund 60 m2 (VwGH 23.11.2011, 2010/13/0148)) für die auswärtige Zweitwohnung absetzen.
Familienheimfahrten sind nur dann absetzbar, wenn eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung vorliegt, wobei die Höhe der absetzbaren Kosten mit € 306,– pro Monat gedeckelt ist.

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