Montag, 5. Mai 2014

Tierarztkosten für Haustiere sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar


Tierarztkosten für die Behandlung einer Krebserkrankung eines Hundes sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar, weil sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken dazu entschließt, ein Haustier für private Zwecke zu halten.
Eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Haltung von Haustieren besteht nämlich nicht.
Erst dieser freiwillige Entschluss hat die rechtliche und sittliche Verpflichtung gemäß § 15 in Verbindung mit § 38 Tierschutzgesetz zur Folge, sich um das Tier zu kümmern und es im Falle einer Krankheit, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes, entsprechend behandeln zu lassen.

VwGH 30. 1. 2014, 2010/15/0191

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